Geschäftsordnung
der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Brandenburg
Am 16.3.1993 gründete sich in Brandenburg die LAGF. Die Gründungsmitglieder waren:
ANE Arbeitskreis Neue Erziehung
DFV Deutscher Familienverband LV Brandenburg e.V.
EAF Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen für Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern
FdK Familienbund der Katholiken im Bistum Berlin
SHIA Selbsthilfegruppen Alleinerziehender LV Brandenburg e.V.
VAMV Verband Alleinerziehender Mütter und Väter
Die aktuellen Mitglieder:
DFV Deutscher Familienverband LV Brandenburg e.V.
eaf Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen
Landesarbeitskreis Berlin - Brandenburg e.V.FdK Familienbund der Katholiken LV Berlin-Brandenburg e.V.
SHIA Selbsthilfegruppen Alleinerziehender LV Brandenburg e.V.
VAMV Verband Alleinerziehender Mütter und Väter LV Brandenburg e.V.
geben sich folgende Geschäftsordnung:
§ 1 Name
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich den Namen Landesarbeitsgemeinschaft der
Familienverbände in Brandenburg (LAGF).
§ 2 Zweck
In der gemeinsamen Überzeugung, dass Familien in allen Lebensformen der Unterstützung und Förderung bedürfen,
arbeitet die LAGF zur Verbesserung der individuellen und strukturellen Lebensbedingungen der Familien in Brandenburg
mit allen Beteiligten an der Umsetzung dieser Querschnittsaufgabe zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft:
Die Mitglieder der LAGF treten für die Schaffung familienfördernder Rahmenbedingungen auf allen politischen und
gesellschaftlichen Ebenen ein und halten Angebote für Familien vor.
Die Verbände müssen die Aufgaben erfüllen, die den § 2 genannten Zielen entsprechen.
Die Verbände müssen landesweit tätig sein und als Landesverband organisiert sein.
Die Verbände müssen auf Grund ihrer Satzung und der bisherigen Arbeit die Gewähr für eine kontinuierliche familienpolitische Tätigkeit bieten.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die LAGF-Tagung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Das gleiche gilt für den Ausschluss.
§ 4 Geschäftsjahr und Organe
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Oberstes Organ der LAGF ist die LAGF-Tagung.
§ 5 LAGF-Tagung
Jeder Mitgliedsverband hat eine Stimme und kann sich durch zwei Delegierte vertreten lassen. Die Vertretung der einzelnen
Verbände muss schriftlich beim geschäftsführenden Verband hinterlegt werden.
Den Vorsitz hat der federführende Verband.
Die LAGF-Tagung beschließt und ändert die Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder.
Die LAGF-Tagung tritt auf Antrag mindestens eines Mitgliedsverbandes oder bei Antrag auf Mitgliedschaft zusammen.
Die LAGF tagt nicht öffentlich. Gäste können auf Einladung teilnehmen.
§ 6 Federführung
Ein Verband übernimmt jeweils die Federführung
Die Federführung umfasst Planung, Vorbereitung und Durchführung der LAGF-Tagung sowie die Verwaltung des Datenbestandes der LAGF.
Der federführende Verband ist für die konkreten Planungen sowie für die Koordination und Umsetzung der Ziele, Arbeitsaufgaben,
Projekte und der Beschlüsse der LAGF zuständig. Die LAGF-Tagung kann damit auch die Geschäftsführung beauftragen.
Die Federführung wechselt grundsätzlich jährlich turnusmäßig, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in alphabetischer Reihenfolge.
In Ausnahmefällen kann ein Verband auf eigenen Wunsch übersprungen werden.
§ 7 Geschäftsführung
Die LAGF kann eine Geschäftsstelle einrichten.
Die Geschäftsstelle kann von einem der Mitgliedsverbände getragen werden.
Die LAGF-Tagung kann den geschäftsführenden Verband mit konkreten Aufgaben (siehe § 6, Abs. 3) beauftragen.
§ 8 Auflösung
Die LAGF kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufgelöst werden.
Scheidet ein Mitglied aus, so wird die Arbeitsgemeinschaft unter den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 10. September 2024 beraten, angenommen und in Kraft gesetzt.