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Geschäftsordnung
der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Brandenburg

Am 16.3.1993 gründete sich in Brandenburg die LAGF. Die Gründungsmitglieder waren:

  • ANE Arbeitskreis Neue Erziehung

  • DFV Deutscher Familienverband LV Brandenburg e.V.

  • EAF Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen für Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern

  • FdK Familienbund der Katholiken im Bistum Berlin

  • SHIA Selbsthilfegruppen Alleinerziehender LV Brandenburg e.V.

  • VAMV Verband Alleinerziehender Mütter und Väter

     

Die aktuellen Mitglieder:

  • DFV Deutscher Familienverband LV Brandenburg e.V.

  • eaf Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen 
    Landesarbeitskreis Berlin - Brandenburg e.V.

  • FdK Familienbund der Katholiken LV Berlin-Brandenburg e.V.

  • SHIA Selbsthilfegruppen Alleinerziehender LV Brandenburg e.V.

  • VAMV Verband Alleinerziehender Mütter und Väter LV Brandenburg e.V.

     

geben sich folgende Geschäftsordnung:

 

§ 1       Name
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich den Namen Landesarbeitsgemeinschaft der

           Familienverbände in Brandenburg (LAGF).

 

§ 2       Zweck
In der gemeinsamen Überzeugung, dass Familien in allen Lebensformen der Unterstützung und Förderung bedürfen,

           arbeitet die LAGF zur Verbesserung der individuellen und strukturellen Lebensbedingungen der Familien in Brandenburg

           mit allen Beteiligten an der Umsetzung dieser Querschnittsaufgabe zusammen.

 

§ 3       Mitgliedschaft:

  1. Die Mitglieder der LAGF treten für die Schaffung familienfördernder Rahmenbedingungen auf allen politischen und

    gesellschaftlichen Ebenen ein und halten Angebote für Familien vor.

  2. Die Verbände müssen die Aufgaben erfüllen, die den § 2 genannten Zielen entsprechen.

  3. Die Verbände müssen landesweit tätig sein und als Landesverband organisiert sein.

  4. Die Verbände müssen auf Grund ihrer Satzung und der bisherigen Arbeit die Gewähr für eine kontinuierliche familienpolitische Tätigkeit bieten.

  5. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die LAGF-Tagung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Das gleiche gilt für den Ausschluss.

 

§ 4       Geschäftsjahr und Organe

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Oberstes Organ der LAGF ist die LAGF-Tagung.

 

§ 5       LAGF-Tagung

  1. Jeder Mitgliedsverband hat eine Stimme und kann sich durch zwei Delegierte vertreten lassen. Die Vertretung der einzelnen

    Verbände muss schriftlich beim geschäftsführenden Verband hinterlegt werden.

  2. Den Vorsitz hat der federführende Verband.

  3. Die LAGF-Tagung beschließt und ändert die Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder.

  4. Die LAGF-Tagung tritt auf Antrag mindestens eines Mitgliedsverbandes oder bei Antrag auf Mitgliedschaft zusammen.

  5. Die LAGF tagt nicht öffentlich. Gäste können auf Einladung teilnehmen.

 

§ 6       Federführung

  1. Ein Verband übernimmt jeweils die Federführung

  2. Die Federführung umfasst Planung, Vorbereitung und Durchführung der LAGF-Tagung sowie die Verwaltung des Datenbestandes der LAGF.

  3. Der federführende Verband ist für die konkreten Planungen sowie für die Koordination und Umsetzung der Ziele, Arbeitsaufgaben, 

    Projekte und der Beschlüsse der LAGF zuständig.  Die LAGF-Tagung kann damit auch die Geschäftsführung beauftragen.

  4. Die Federführung wechselt grundsätzlich jährlich turnusmäßig, spätestens jedoch nach zwei Jahren, in alphabetischer Reihenfolge.

    In Ausnahmefällen kann ein Verband auf eigenen Wunsch übersprungen werden.
     

§ 7       Geschäftsführung

  1. Die LAGF kann eine Geschäftsstelle einrichten.

  2. Die Geschäftsstelle kann von einem der Mitgliedsverbände getragen werden.

  3. Die LAGF-Tagung kann den geschäftsführenden Verband mit konkreten Aufgaben (siehe § 6, Abs. 3) beauftragen.

 

§ 8       Auflösung

  1. Die LAGF kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufgelöst werden.

  2. Scheidet ein Mitglied aus, so wird die Arbeitsgemeinschaft unter den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt.

 

§ 9       Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 10. September 2024 beraten, angenommen und in Kraft gesetzt.

 

 

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Themenjahr 2024: Partizipation: Mitreden – Mitbestimmen – Mitwirken
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Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft. Und Familie in all ihren Formen und Facetten ist der erste Bildungsort und damit das Fundament für die Vermittlung demokratischer Überzeugungen und für die Entwicklung zu mündigen und selbstbestimmten Menschen.
Eltern haben dabei eine besondere Verantwortung. Sie müssen Entscheidungen für ihre Kinder treffen. Deshalb ist es legitim, dass Familien darüber mit entscheiden, welche Rahmenbedingungen in ihrem Umfeld gesetzt werden.
Die LAGF möchte sich in 2024 dieser Thematik auf unterschiedlichen Wegen nähern, mit Verantwortlichen aus Politik, Gesellschaft und Wissenschaft ins Gespräch kommen, „best-practice“-Beispiele sammeln, Lösungsvorschläge unterbreiten und Forderungen an die Politik formulieren.